Satzung der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands - Unterbezirk Kassel-Land

Beschlossen durch den ordentlichen Unterbezirksparteitag am 12. Mai 1973.
Mit Änderungen vom 18. Mai 1990, 15. März 1991,
21. März 1998, 2. März 2002, 21. April 2007,
18. April 2015 und 15. Juni 2019.

§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeit

Der  Unterbezirk  Kassel-Land der  Sozialdemokratischen Partei Deutschlands umfasst das Gebiet des Landkreises Kassel.

Er führt den Namen Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) Unterbezirk Kassel-Land.

§ 2 - Gliederungen und Parteizugehörigkeit

1.  Der Unterbezirk gliedert sich in Ortsvereine und Unterkreise. In diesen Gliederungen vollzieht sich die politische Willensbildung des Unterbezirks.

2.  Der Unterbezirk ist in Unterkreise gegliedert. Ihre Abgrenzung erfolgt durch den Unterbezirksausschuss. Veränderungen in der Abgrenzung können durch die Ortsvereine beim Unterbezirks- ausschuss beantragt werden; die Zustimmung der beteiligten Unterkreise ist erforderlich.

3.  Die Ortsvereine und Unterkreise können ihre Parteigeschäfte nach eigenen Satzungen führen, die mit dem Organisationssta- tut der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, der Bezirks- satzung und der Unterbezirkssatzung nicht in Widerspruch ste- hen dürfen.

§ 2a - Arbeitsgemeinschaften, Projektgruppen und Foren

1.  Die gemäß Organisationsstatut der SPD zugelassenen Arbeitsge- meinschaften können auch im Unterbezirk Kassel-Land gebildet werden.

2.  Darüber hinaus können vom Unterbezirksvorstand Projektgrup- pen und Foren eingerichtet werden, in denen auch Nichtmitglie- der mitarbeiten können.

3.  Für die Arbeitsgemeinschaften besteht grundsätzlich die Mög- lichkeit, stimmberechtigte  Delegierte zu den Unterbezirksparteitagen, insofern diese Mitglieder der SPD im Landkreis Kassel sind, zu entsenden. Näheres dazu regelt § 6 dieser Satzung.

Unabhängig von Absatz 3 steht allen im Unterbezirk Kassel-Land begründeten Arbeitsgemeinschaften sowie den vom Unterbezirks- vorstand eingerichteten Projektgruppen und Foren das Antrags- und Rederecht  für die Unterbezirksparteitage zu; den Arbeitsgemein- schaften zudem das Personalvorschlagsrecht.

§ 3 - Die Unterkreise

Die Unterkreise haben die Aufgaben:

1.  Den Unterbezirk und die zum Unterbezirk gehörenden Ortsverei- ne bei der Organisations- und Werbearbeit sowie bei überörtli- chen Schulungs- und Bildungsaufgaben zu unterstützen, die po- litische Arbeit der Ortsvereine zu aktivieren und den politischen Willen der Unterkreise gegenüber dem Unterbezirk zu vertreten;

2.  Die Delegierten zu den Bezirks-, Landes- und Bundesparteitagen sowie den entsprechenden Parteikonferenzen und die Kandida- ten / Kandidatinnen für den Kreistag dem Unterbezirksparteitag vorzuschlagen. Die Ortsvereine sind dabei zu hören. Unterkreis- konferenzen sind dem Unterbezirksvorstand anzuzeigen.

3.  Die Unterkreise erhalten zur Erfüllung ihrer Aufgaben angemes- sene pauschale Finanzzuweisungen vom Unterbezirk. Über die Höhe entscheidet der Unterbezirksausschuss.

§ 4 - Der Vorstand der Unterkreise

Der Vorstand der Unterkreise soll mindestens bestehen aus:

1.  dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden,

2.  dem stellvertretenden Vorsitzenden / der stellvertretenden Vor- sitzenden,

3.  und 3 Beisitzern / Beisitzerinnen

4.  Mit beratender Stimme gehören die im Unterkreis wohnhaften Kreistags- und Kreisausschussmitglieder  sowie ein Vertreter/ eine Vertreterin der Arbeitsgemeinschaften dem Unterkreisvor- stand an.

5.  Der Vorstand der Unterkreise wird alle 2 Jahre in einer Konfe- renz des Unterkreises gewählt, es sei denn, der Unterkreis be- schließt einen kürzeren Wahlzeitraum. Zu den Unterkreiskonfe- renzen wird  vom Unterkreisvorstand ein Delegiertenschlüssel festgesetzt.

§ 5 - Organe

Die Organe des Unterbezirks sind:

1.  der Unterbezirksparteitag

2.  der Unterbezirksausschuss

3.  der Unterbezirksvorstand

§ 6 - Der Unterbezirksparteitag

1.  Der Unterbezirksparteitag ist das oberste Organ des Unterbe- zirks. Er setzt sich zusammen aus:

a)  Den gewählten Delegierten der Ortsvereine.

Die Gesamtzahl der Mandate ergibt sich aus der Mitgliederstärke der einzelnen Ortsvereine.  Je angefangene 50 Mitglieder erhält ein Ortsverein ein Delegiertenmandat. Die Mitgliederzahl eines Ortsvereins errechnet sich aus den abgerechneten Mitgliedsbei- trägen des dem Unterbezirksparteitag vorangegangenen Geschäftsjahres.

b)  Den Mitgliedern des Unterbezirksvorstandes.

c)  Den Delegierten folgender Arbeitsgemeinschaften:

-AfA

-AfB

-AGS

-AsF

-Jusos

-60 Plus.

Die unter Absatz 1a ermittelte Gesamtzahl der Mandate gilt als Be- rechnungsgrundlage zur Ermittlung  der zu verteilenden Mandate an Arbeitsgemeinschaften.

Die Arbeitsgemeinschaften AfA, AfB, AGS, AsF, Jusos und 60plus er- halten je ein Grundmandat. Darüber hinaus erhalten die Arbeitsge- meinschaften AfA, AsF, Jusos und 60plus insgesamt zusätzlich 20 % der Summe der Gesamtdelegierten abzüglich der Zahl der stimmbe- rechtigten Vorstandmitglieder und abzüglich der sechs Grundman- date zu gleichen Teilen.

d)  Die Verteilung  der Mandate  wird  vom Unterbezirksvorstand nach der Anzahl der abgerechneten Beiträge des dem Unterbe- zirksparteitag vorausgegangenen Geschäftsjahres auf die Orts- vereine festgesetzt.

2.  Der Unterbezirksparteitag findet  jährlich statt. Er soll jeweils bis zum 30. Juni des Jahres durchgeführt werden.

3.  Der Unterbezirksvorstand bereitet nach Anhörung des Unterbe- zirksausschusses den Unterbezirksparteitag vor; der Termin ist den Ortsvereinen 2 Monate vorher mitzuteilen.

4.  Der Unterbezirksparteitag wird vom Unterbezirksvorstand ein- berufen.

Die Unterlagen müssen den Teilnehmern / Teilnehmerinnen spätestens 14 Tage vorher zugesandt werden.

§ 7 - Parteitag, Konstituierung, Protokoll

1.  Der  Unterbezirksparteitag  gibt  sich  eine  Geschäftsordnung und wählt aus den Reihen der stimmberechtigten  Delegierten ein Präsidium von 3 Mitgliedern  und einen Schriftführer/  eine Schriftführerin.

2.  Der Unterbezirksparteitag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. Zu Beginn wird die Beschlussfähigkeit festgestellt. Diese gilt  so lange als vorhan- den, bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt wird. Es können Parteimitglieder  als Gastdelegierte anwesend sein. Sie haben Rederecht.

3. Über den Verlauf des Unterbezirksparteitages wird ein Be- schlussprotokoll angefertigt. Das Protokoll ist allen Ortsvereinen und Unterbezirksausschussmitgliedern innerhalb von 4 Wochen zuzusenden.  Es ist von dem Schriftführer/  der Schriftführerin und einem Mitglied des Präsidiums zu unterschreiben.

§ 8 - Außerordentlicher Unterbezirksparteitag

1.  Ein außerordentlicher Unterbezirksparteitag ist einzuberufen:

a)  auf Beschluss des Unterbezirksvorstandes,

b)  auf Antrag von mindestens 10 Ortsvereinen oder eines Unter- kreises.

2.  Bei der Einberufung eines außerordentlichen Unterbezirkspar- teitages können die Fristen gemäß § 6 Abs. 3 u. 4, §10 Abs. 2 ab- gekürzt werden.

§ 9 - Aufgaben des Unterbezirksparteitages

Der Unterbezirksparteitag hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.  Entgegennahme der Berichte,

2.  Wahl des Unterbezirksvorstandes,

3.  Wahl der Revisoren/ der Revisorinnen,

4.  Wahl der Schiedskommission,

5.  Wahl der Delegierten zu den Bezirks-, Landes-, Bundes- und son- stigen Parteitagen. Dabei sollen die Vorschläge der Unterkreise im Verhältnis der abgerechneten Beiträge des dem Unterbezirks- parteitag  vorausgegangenen Geschäftsjahres berücksichtigt werden. Die Wahl der Delegierten für Bezirks- und Landespartei- tage erfolgt für zwei Jahre: die Delegierten für Bundesparteitage werden jährlich gewählt.

6.  Wahl der Mitglieder für den Bezirksausschuss Hessen-Nord,

7.  Beschlussfassung über vorliegende Anträge,

8.  Beschlussfassung über die Parteiorganisationen  und alle das

Parteileben berührende grundsätzliche Fragen,

9.  Festlegung von allgemeinen Richtlinien für die politische und or- ganisatorische Arbeit des Unterbezirks,

10. Entlastung des Vorstandes.

§ 10 - Anträge und Wahlvorschläge

1.  Anträge und Wahlvorschläge zum Unterbezirksparteitag können von den Ortsvereinen, den Unterkreisen, den Arbeitsgemein- schaften, dem Unterbezirksvorstand und dem Unterbezirks- ausschuss eingereicht werden, sofern in den Ortsvereinen eine ordentliche Mitgliederversammlung, in den Unterkreisen eine Unterkreiskonferenz und  in  den Arbeitsgemeinschaften eineUnterbezirkskonferenz über die Anträge und Wahlvorschläge beschlossen hat.

2.  Anträge und Wahlvorschläge zum Unterbezirksparteitag müs- sen mindestens 1 Monat vorher dem Unterbezirksvorstand ein- gereicht werden.

3.  Anträge aus der Mitte des Unterbezirksparteitages bedürfen der Unterstützung von 20 Delegierten aus mindestens 3 Ortsvereinen. Wahlvorschläge bedürfen der Unterschrift von 10 Delegierten.

§ 11 - Wahlverfahren

1.  Bei den Wahlen in Funktionen und für Mandate der Partei gilt die Wahlordnung der SPD.

2.  Nichtmitglieder können als Kandidatinnen/Kandidaten für kom- munale Mandate (z. B. Ortsbeirat, Gemeindevertretung, Stadt- verordnetenversammlung, Kreistag) gewählt werden, wenn die jeweils zuständige Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung dies beschließt.

3.  Die Aufstellung der Kommunalwahllisten  erfolgt  alternierend, eine Frau, ein Mann, beginnend mit der Spitzenkandidatin/dem Spitzenkandidaten. Jeder fünfte  Listenplatz kann frei  besetzt werden. Der dann nachfolgende Listenplatz ist dann jeweils mit dem anderen Geschlecht zu besetzen, womit eine neue alternie- rende Reihung beginnt.

§ 12 - Unterbezirksvorstand

Der Unterbezirksvorstand besteht aus:

1.  dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden,

2.  dem/der ersten stellvertretenden Vorsitzenden,

3.  zwei weiteren stellvertretenden Vorsitzenden

4.  dem Kassierer / der Kassiererin,

5.  dem Bildungsbeauftragten / der Bildungsbeauftragten,

6.  dem Natur- und Umweltschutzbeauftragten  / der Natur- und Umweltschutzbeauftragten,

7.  dem Jugendbeauftragten / der Jugendbeauftragten,

8.  den 10 Beisitzern/Besitzerinnen, wobei auf  jeden Unterkreis mindestens ein Beisitzer / eine Beisitzerin entfallen soll.

Die jeweiligen Europa-,  Bundes- und Landtagsabgeordneten,  der Kreistagsvorsitzende/ die  Kreistagsvorsitzende, der  Landrat/  die Landrätin und der Vorsitzende/ die Vorsitzende der Kreistagsfrak- tion, die Mitglieder des Bezirks-, Landes- und des Parteivorstandes sowie der Unterbezirksgeschäftsführer/ die Unterbezirksgeschäfts- führerin nehmen an den Sitzungen des Unterbezirksvorstandes mit beratender Stimme teil.

Jede im Unterbezirk gebildete Arbeitsgemeinschaft ist berechtigt, dem Unterbezirksvorstand einen von ihr gewählten Vertreter/ eine von ihr gewählte Vertreterin zu benennen, der/die mit beratender Stimme an den Sitzungen des Unterbezirksvorstandes  teilnimmt.

Der Unterbezirksvorstand kann weitere Personen für den erweiter- ten Unterbezirksvorstand benennen, die mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.

§ 13 - Wahlzeit, Wahlgänge, Geschäftsverteilung

1.  Der Unterbezirksvorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren ge- wählt.

2.  Der Vorsitzende/ die Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsit- zenden, der Kassierer/ die Kassiererin, der Bildungsbeauftragte/ die Bildungsbeauftragte und der Natur- und Umweltschutzbe- auftragte/  die Natur- und Umweltschutzbeauftrage werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Die Beisitzer/ die Beisitzerin- nen werden in einem weiteren Wahlgang gewählt.

3.  Dem Unterbezirksvorstand obliegt die Leitung des Unterbezirks.

Rechtsverbindliche Erklärungen werden vom Unterbezirksvorsit- zenden/vonderUnterbezirksvorsitzendenoderfürdenFallderVer- hinderung von einem/einer der stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied abgegeben. Der Unterbezirksvorstand verteilt  die Aufgaben unter  seinen Mitgliedern.

§ 14 - Unterbezirksausschuss

1.  Der Unterbezirksausschuss setzt sich zusammen aus:

a)  dem Unterbezirksvorstand, b)  dem Landrat / der Landrätin,

c)  dem Vorsitzenden der Kreistagsfraktion/ der Vorsitzenden der

Kreistagsfraktion,

d)  dem/der Vorsitzenden des Kreistages,

e)  je einem gewählten Vertreter/ je einer gewählten Vertreterin der

Arbeitsgemeinschaftschaften auf Unterbezirksebene,

f)  dem Vertreter/  der Vertreterin  der Sozialdemokratischen Ge- meinschaft für Kommunalpolitik (SGK),

g)  den 26 Vertretern/Vertreterinnen,  die in den Unterkreisen auf einer Unterkreiskonferenz zu wählen sind.

Die Verteilung der Sitze wird vom Unterbezirksvorstand nach der Anzahl der abgerechneten Beiträge des der Wahl vorausgegange- nen Geschäftsjahres auf die Unterkreise festgesetzt.

2.  Mit beratender Stimme nehmen teil:

a)  Europa-  und  Bundestagsabgeordnete, deren Wahlkreise sich ganz oder teilweise mit dem Unterbezirk decken,

b)  die im Unterbezirk wohnenden Landtagsabgeordneten, c)  die Revisoren/ die Revisorinnen,

d)  der Unterbezirksgeschäftsführer/ die Unterbezirksgeschäftsfüh- rerin,

e)  die Mitglieder des Bezirks-, Landes - sowie des Parteivorstandes aus dem Unterbezirk.

§ 15 - Turnus uns Wahlzeit  des Unterbezirksausschusses

Der Unterbezirksausschuss wird mindestens viermal im Jahr von dem Unterbezirksvorsitzenden / der Unterbezirksvorsitzenden un- ter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Die Wahlzeit der gewählten Mitglieder beträgt 2 Jahre.

§ 16 - Aufgaben des Unterbezirksausschusses

Dem Unterbezirksausschuss obliegt die Beratung und Beschluss- fassung über:

1.  grundsätzliche politische und organisatorische Fragen während des Zeitraumes zwischen den Parteitagen,

2.  die Vorbereitung von Unterbezirksparteitagen,

3.  die Vorbereitung von Wahlen,

4.  die pauschale Finanzzuweisung für die Unterkreise.

§ 17 - Revisoren/Revisorinnen

Zur Prüfung  der Kassenführung des Unterbezirksvorstandes wer- den für  die Dauer der Amtsführung  des Unterbezirksvorstandes zwei Revisoren/Revisorinnen gewählt.

Es sind zwei stellvertretende Revisoren / stellvertretende Revisorin- nen zu wählen.

Die Revisoren / die Revisorinnen dürfen nicht Mitglieder des Unter- bezirksvorstandes sein.

Die Revisoren / die Revisorinnen müssen nach freiem Ermessen min- destens einmal im Jahr die Unterbezirkskasse prüfen.

§ 18 - Schiedskommission

Die Schiedskommission beim Unterbezirk wird  gemäß des Orga- nisationsstatuts in Verbindung mit der Schiedsordnung der Sozial- demokratischen Partei Deutschlands gebildet.

§ 19 - Abänderung der Satzung

Diese Satzung kann nur von einem Unterbezirksparteitag mit zwei Drittel aller gültigen Stimmen der Delegierten nach § 6 der Satzung geändert werden.

§ 20 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch den Unterbezirkspar- teitag in Kraft.

 

Herausgeber: Sozialdemokratische Partei Deutschlands
- Unterbezirk Kassel-Land -

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email: ub.kassel-land@spd.de

www.spd-kassel-land.de

UB-Satzung-06-2019

Beschlossen durch den ordentlichen

Unterbezirksparteitag am 12. Mai 1973.

Mit Änderungen vom 18. Mai 1990, 15. März 1991,

21. März 1998, 2. März 2002, 21. April 2007, 18. April 2015 und 15. Juni 2019.

Veröffentlicht: 29.06.2019

© Andreas Siebert
Datum des Ausdrucks: 26.04.2024